§ 114 Stmk. VRG Beschwerderecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.12.9999

(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Bei einem unzuständigen Organ vorgebrachte Auskunftsersuchen oder Beschwerden sind unverzüglich anJedermann hat das zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Alle mit AufgabenRecht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse der Parteien oder einer Gebietskörperschaft an der Geheimhaltung das Interessebei den Organen des Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung überwiegt (Amtsverschwiegenheit)Landes Beschwerden zu erheben.

(32) BeiBeschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

Anm.: in der Aufklärung der Beschwerde ist darauf zu hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen wird, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.Fassung LGBl. Nr. 74/1990

(4) Landesverwaltungsabgaben dürfen für Auskünfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhben werden.

Stand vor dem 11.10.1990

In Kraft vom 01.01.1987 bis 11.10.1990

(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Bei einem unzuständigen Organ vorgebrachte Auskunftsersuchen oder Beschwerden sind unverzüglich anJedermann hat das zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Alle mit AufgabenRecht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse der Parteien oder einer Gebietskörperschaft an der Geheimhaltung das Interessebei den Organen des Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung überwiegt (Amtsverschwiegenheit)Landes Beschwerden zu erheben.

(32) BeiBeschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

Anm.: in der Aufklärung der Beschwerde ist darauf zu hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen wird, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.Fassung LGBl. Nr. 74/1990

(4) Landesverwaltungsabgaben dürfen für Auskünfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhben werden.

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