§ 110 Stmk. VRG Eingaben an Organe des Landes

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.08.2017

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten