(1) Die Schulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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