(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.
(2) Eine Eignungsprüfung kann vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.
(3) Die allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.
(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt und die achte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995
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