§ 25 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den ProduktionsverhältnissenProduktions- und Dienstleistungsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2020

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den ProduktionsverhältnissenProduktions- und Dienstleistungsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

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