§ 23 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
Die Fachschule hat die Aufgabe:

a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw. der ländlichen Region vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen.

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)

die Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern;

d)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.08.2020
Die Fachschule hat die Aufgabe:

a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw. der ländlichen Region vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen.

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)

die Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern;

d)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

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