(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) An ganzjährig geführten Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) | das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet; | |||||||||
b) | die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am dritten Montag im Feber beginnen; | |||||||||
c) | das zweite Semester, welches mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet. | |||||||||
Abweichend von lit. b kann die Schulbehörde den Beginn der Semesterferien durch Verordnung um bis zu zwei Wochen vorverlegen, wenn dies im Hinblick auf die Semesterferien aller anderen Schulen der Steiermark im öffentlichen Interesse liegt. Diese Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorausgeht. |
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Bei den saisonmäßigen Fachschulen beginnt das Unterrichtsjahr spätestens am 5.November und hat mindestens 20 Unterrichtswochen, jedenfalls aber 100 Unterrichtstage zu umfassen. Beginn und Ende des Unterrichtsjahres sind jeweils durch Verordnung der Schulbehörde zu bestimmen.
(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens am 5.Juli und spätestens am 11.Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Schulbehörde zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021
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