(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19.März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien); überdies können der 23.Dezember und der 7. Jänner von der Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist; | |||||||||
c) | die Semesterferien. | |||||||||
d) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien); | |||||||||
f) | Elternsprechtage im Ausmaß ihrer Dauer; | |||||||||
g) | der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag. |
(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens und religiöser Übungen vom Schulleiter zwei Tage, von der Schulbehörde bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt werden.
(3) Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober vom Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärt werden. Im Falle einer solchen Festlegung sind die Dienstage nach Ostern und Pfingsten abweichend von Abs. 1 lit. d und e nicht frei und es verringern sich die gemäß Abs. 2 vom Schulleiter für schulfrei erklärbaren Tage in jedem Unterrichtsjahr, in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, auf einen Tag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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