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(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 15 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 15 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007