(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
1. | die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; | |||||||||
2. | die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel). |
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt.
(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem schulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, dass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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