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(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: | |||||||||
Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht; | ||||||||||
b) | für die Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde; | ||||||||||
c) | für die Fachrichtung | |||||||||
Hauswirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
d) | für die Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen; | ||||||||||
e) | für die Fachrichtung Weinbau: | |||||||||
Pflanzenbau, Weinbau; | ||||||||||
f) | für die Fachrichtung Obstbau: | |||||||||
Pflanzenbau, Obstbau; | ||||||||||
g) | für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft: | |||||||||
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung; | ||||||||||
h) | für die Fachrichtung Bienenwirtschaft: | |||||||||
Bienenkunde; | ||||||||||
i) | für die Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft. |
(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.
(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: | |||||||||
Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht; | ||||||||||
b) | für die Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde; | ||||||||||
c) | für die Fachrichtung | |||||||||
Hauswirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
d) | für die Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen; | ||||||||||
e) | für die Fachrichtung Weinbau: | |||||||||
Pflanzenbau, Weinbau; | ||||||||||
f) | für die Fachrichtung Obstbau: | |||||||||
Pflanzenbau, Obstbau; | ||||||||||
g) | für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft: | |||||||||
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung; | ||||||||||
h) | für die Fachrichtung Bienenwirtschaft: | |||||||||
Bienenkunde; | ||||||||||
i) | für die Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft. |
(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.
(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020