§ 6 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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