§ 15 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

Landwirtschaft;

b)

ländliche Hauswirtschaftländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

Gartenbau;

d)

Weinbau und Kellerwirtschaft;

e)

Obstbau;

f)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

g)

Bienenwirtschaft;

h)

Forstwirtschaft.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßtzusammengefasst werden.

(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Stunden festzulegen. Es darf 1200 Stunden nicht übersteigen.

(5) Die Art der Führung der Berufsschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

Landwirtschaft;

b)

ländliche Hauswirtschaftländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

Gartenbau;

d)

Weinbau und Kellerwirtschaft;

e)

Obstbau;

f)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

g)

Bienenwirtschaft;

h)

Forstwirtschaft.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßtzusammengefasst werden.

(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Stunden festzulegen. Es darf 1200 Stunden nicht übersteigen.

(5) Die Art der Führung der Berufsschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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