Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern-, Arbeitsmittel- und Exkursionsbeiträgen sowie von Versicherungsprämien ist zulässig.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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