(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 32), | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wegen Überfüllung des der Schule angeschlossenen Schülerheimes. |
(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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