(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind.
(2) Schulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden.
(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.
(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.
(6) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.
(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020
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