(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.
(3) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987)
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