(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird, für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufsschule“ oder „Fachschule“ genannt.
(3) Unter dieses Gesetz fallen nicht Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis lit. d und lit. g B-VG.
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