§ 30 Stmk. SF Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fondssachen

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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