(1) Zuständige Behörde ist:
a) | die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für: | |||||||||
Bewilligungen für die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten, die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche, sofern um die Bewilligung für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für bestimmte Zeitabschnitte bis zu einer Woche angesucht wird; die Erteilung von Bewilligungen für Schmalfilmvorführungen, soferne nicht um eine Bewilligung zur Veranstaltung von Vorführungen im Umherziehen für das ganze Landesgebiet angesucht wird; | ||||||||||
b) | für alle übrigen Bewilligungen die Landesregierung. |
(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
(3) Zuständige Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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