§ 2 Stmk. LSG 1983 Bewilligungs- und Anzeigepflicht

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.

(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handeslrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.

(3) Öffentliche Veranstaltungen von Lichtspielen, die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages und über die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen zu enthalten.

(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch andere Gesetze untersagt ist.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Stmk. LSG 1983
§ 3 Stmk. LSG 1983