(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.
(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handeslrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.
(3) Öffentliche Veranstaltungen von Lichtspielen, die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist nicht eingerechnet.
(4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages und über die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen zu enthalten.
(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch andere Gesetze untersagt ist.
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