(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, die
a) | im Aufgabenbereich der Exekutive des Bundes oder | |||||||||
b) | im Rahmen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, | |||||||||
c) | des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht des Bundes oder des Landes unterliegenden Schule sowie | |||||||||
d) | von Jugendverbänden im Rahmen ihrer statutengemäßen Bildungsaufgaben, soweit diese der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen, veranstaltet werden. |
(3) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten; | |||||||||
b) | die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern; | |||||||||
c) | die Wiedergabe von durch Funk oder Kabel übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche. |
(4) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen von Lichtspielen dann, wenn sie allgemein zugänglich sind.
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