(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004
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