(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher Böden vor einem die Produktionskraft gefährdenden Schadstoffeintrag, der Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
(2) Landwirtschaftliche Böden im Sinne dieses Gesetzes sind Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden oder genutzt werden könnten, einschließlich der alpinen Grünflächen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Böden, die Wald im Sinne des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, sind.
(3) Eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn der Boden
1. | über einen ausreichenden, wirksamen Humusgehalt und eine entsprechende Bodenstruktur verfügt, | |||||||||
2. | das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt, | |||||||||
3. | die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und | |||||||||
4. | die Eigenschaft aufweist, Stoffe, wie natürliche pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel, abzubauen. |
(4) Bodenerosion ist die Abschwemmung oberflächlicher Bodenteile durch Wasser oder ihre Auswehung durch Wind.
(5) Bodenverdichtung ist die Verringerung des Porenvolumens und somit die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile.
(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen, weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.
(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt gemäß der nach § 12 erlassenen Verordnung festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzliche Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom Untersuchungsergebnis ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zu benachrichtigen.
(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Steiermärkische Landesregierung als Grundlage für behördliche Maßnahmen die Erstellung eines Gutachtens über die Herkunft der Schadstoffe zu veranlassen. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(6) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung ein Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, die Untersuchungsparameter sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen. Über das Ergebnis der Untersuchungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist alljährlich ein „Bodenschutzbericht“ zu erstellen und dem Steiermärkischen Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit gemäß § 1 Abs. 3 sowie der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche zu vermitteln.
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben bei der Zuführung von organischen und anorganischen Düngemitteln folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Bei der Düngung landwirtschaftlicher Böden ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsmöglichkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen. | |||||||||
2. | Durch Bodenuntersuchungen ist in geeigneten Zeitabständen, jedenfalls aber, wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit zeigen, der Versorgungszustand der Böden festzustellen. | |||||||||
3. | Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffquellen Bedacht zu nehmen, wie in den Boden eingebrachte Pflanzenrückstände, eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), die Wirtschaftsdünger und – soweit erfaßbar – die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden. | |||||||||
4. | Überdüngungen sind zu vermeiden. | |||||||||
5. | Der Zeitpunkt der Aufbringung sowie die Staffelung der Menge des aufzubringenden Düngers hat sich der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen. | |||||||||
6. | Gülle und Jauche dürfen nicht auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden aufgebracht werden. | |||||||||
7. | Auf die Sicherung der Wasserversorgung ist Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden hinsichtlich der Düngung im Sinne des Abs. 1 zu beraten. Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern, wie z. B. die Errichtung von Meßstellen für die Feststellung des mineralischen Stickstoffgehaltes im Boden und Einrichtungen zur überbetrieblichen Verteilung von Gülle (Güllebanken).
Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Verhinderung der Überdüngung durch Gülle mengenmäßige, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Gülleausbringung für einzelne Katastralgemeinden im Verordnungsweg erlassen. Hiebei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Tierbestand und der Aufbringungsfläche sowie auf die standortspezifischen Bodeneigenschaften Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus sind allfällige, von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit Landwirten einer Katastralgemeinde ausgearbeitete Pläne für die Düngung der Böden zu berücksichtigen.
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden sind verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für einzelne Katastralgemeinden nach einem Beobachtungszeitraum von wenigstens drei Jahren zur Verhinderung von Bodenerosionen, unter Berücksichtigung der in § 1 normierten Merkmale, örtlich und zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln im Verordnungsweg erlassen. Der Beginn des Beobachtungszeitraumes ist der Gemeinde zur unverzüglichen ortsüblichen Kundmachung bekanntzugeben.
(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004
(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach Abs. 4 zulässig.
(2) Vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Bodenprobe unter Angabe der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer, der ortsüblichen Flurbezeichnung, des Flächenausmaßes, der Hangneigung, der Bodenart, der Nutzungsart und der Verwendung von Düngemitteln durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine weitere Untersuchung zu veranlassen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt.
(3) Vor der Abgabe von Klärschlamm zum Zweck der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage den Klärschlamm im Aufbringungszustand durch eine von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker auf die Untersuchungsparameter gemäß § 12 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungszeiträume sind unter Bedachtnahme auf die Größe und Art der Abwasserreinigungsanlage durch Verordnung festzulegen.
(4) Auf Grund der Untersuchungen des Bodens und des Klärschlammes hat die von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Untersuchungsanstalt oder der zu Bodenuntersuchungen befugte Ziviltechniker dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage ein Zeugnis auszustellen und eine Ausfertigung der Behörde zu übermitteln. Das Zeugnis hat unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Abs. 2 und der gemäß § 12 erlassenen Verordnung, die Dauer der Gültigkeit, die zulässige Menge an Klärschlamm für das untersuchte Grundstück pro Jahr sowie den Schadstoffgehalt des Klärschlammes zu enthalten.
(5) Die Kosten für Bodenuntersuchung, Klärschlammuntersuchung und Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen.
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Aufbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlammes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten.
(2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung von Klärschlamm sowie die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Aufbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen dabei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein.
(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nur erlaubt, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden erfolgt.
(2) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung ist eine Bestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die Erstausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die Zweitausfertigung ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist der Behörde zu übermitteln. Die Bestätigungen sind jeweils zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Die Bestätigung hat zu enthalten: Die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage, des Transporteurs, Namen und Anschrift des Verwenders, die abgegebene Klärschlammenge, das Datum der Abgabe sowie Nummer und Datum des Zeugnisses gemäß § 8 Abs.4 samt Bezeichnung des Ausstellers sowie die Übernahmebestätigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(4) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die Bestätigungen gemäß Abs. 2 in einer grundstücksbezogenen Kartei evident zu halten. Diese -Kartei hat auch die Untersuchungsbefunde für Boden und Klärschlamm sowie die Aufbringungszeugnisse zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004
(1) Jährlich darf höchstens eine Klärschlammenge von 1,25 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Grünland und 2,5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Ackerland aufgebracht werden. Diese Trockensubstanzmenge kann auf das zweifache erhöht werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(2) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten, wenn ein Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 nicht ausgestellt oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, nicht übergeben wurde.
(3) Klärschlamm darf nicht in Güllegruben gelagert werden.
(4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist außerdem verboten:
a) | auf Gemüse- und Beerenobstkulturen; | |||||||||
b) | auf Wiesen und Weiden, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; | |||||||||
c) | auf wassergesättigten oder durchgefrorenen landwirtschaftlichen Böden; | |||||||||
d) | auf landwirtschaftlichen Böden in Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr; | |||||||||
e) | im Feldfutterbau, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; | |||||||||
f) | in Naturschutzgebieten; | |||||||||
g) | in verkarsteten Gebieten und auf Mooren. |
(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zur Herausfilterung von Schadstoffen aus Klärschlamm nähere Vorschriften über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese hat insbesondere zu enthalten:
a) | die zeitlichen Abstände der Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 3; | |||||||||
b) | die Anzahl und die Art der Untersuchungsparameter; | |||||||||
c) | die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Schadstoffe im Klärschlamm und im Boden; | |||||||||
d) | die jährlich zulässigen Frachten organischer und anorganischer Schadstoffe; | |||||||||
e) | das höchste zulässige Gewicht der Aufbringungsfahrzeuge. |
(3) Die Grenzwerte sind so zu bemessen, daß auch bei längjähriger Aufbringung von Klärschlamm in der aus dem Gesichtspunkt der Düngung zuträglichen Menge die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Hiebei ist auf den gesamten Zeitraum, für den damit zu rechnen ist, daß die Abwasserbeseitigung in der heutigen Art erfolgen und Klärschlamm zur Aufbringung anfallen wird, abzustellen und auch auf die sonstigen allgemein zu erwartenden Einwirkungen auf den Boden Bedacht zu nehmen. Bei der Festsetzung der Anzahl und Art der Untersuchungsparameter sind darüber hinaus die Kriterien der Bodenempfindlichkeit zu berücksichtigen.
Für die Aufbringung von Müllkomposten auf landwirtschaftlichen Böden sind die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen vom Verbot des § 11 Abs. 4 lit. d sind Maßnahmen zur Erosionsminderung.
Übertretungen der §§ 8 bis 11 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu EUR 7.500,– bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Eine Untersuchungsanstalt ist von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Ausstattung ist gegeben, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, durchgeführt werden können.
(1) Die Neufassung des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 8/2004
Gesetz vom 2. Juni 1987 zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1987 (XI. GPStLT EZ 13)
Änderung
LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439 )
LGBl. Nr. 8/2004 (XIV. GPStLT EZ RV 1470/1)
Anmerkung
Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976.