Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Übertretungen der §§ 8 bis 11 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu EUR 7.500,– bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. LBSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 Stmk. LBSG