(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen, weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.
(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt gemäß der nach § 12 erlassenen Verordnung festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzliche Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom Untersuchungsergebnis ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark zu benachrichtigen.
(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Steiermärkische Landesregierung als Grundlage für behördliche Maßnahmen die Erstellung eines Gutachtens über die Herkunft der Schadstoffe zu veranlassen. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(6) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung ein Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, die Untersuchungsparameter sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen. Über das Ergebnis der Untersuchungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist alljährlich ein „Bodenschutzbericht“ zu erstellen und dem Steiermärkischen Landtag zur Kenntnis zu bringen.
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