(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher Böden vor einem die Produktionskraft gefährdenden Schadstoffeintrag, der Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
(2) Landwirtschaftliche Böden im Sinne dieses Gesetzes sind Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden oder genutzt werden könnten, einschließlich der alpinen Grünflächen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Böden, die Wald im Sinne des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, sind.
(3) Eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn der Boden
1. | über einen ausreichenden, wirksamen Humusgehalt und eine entsprechende Bodenstruktur verfügt, | |||||||||
2. | das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt, | |||||||||
3. | die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und | |||||||||
4. | die Eigenschaft aufweist, Stoffe, wie natürliche pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel, abzubauen. |
(4) Bodenerosion ist die Abschwemmung oberflächlicher Bodenteile durch Wasser oder ihre Auswehung durch Wind.
(5) Bodenverdichtung ist die Verringerung des Porenvolumens und somit die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile.
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