(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zur Herausfilterung von Schadstoffen aus Klärschlamm nähere Vorschriften über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese hat insbesondere zu enthalten:
a) | die zeitlichen Abstände der Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 3; | |||||||||
b) | die Anzahl und die Art der Untersuchungsparameter; | |||||||||
c) | die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Schadstoffe im Klärschlamm und im Boden; | |||||||||
d) | die jährlich zulässigen Frachten organischer und anorganischer Schadstoffe; | |||||||||
e) | das höchste zulässige Gewicht der Aufbringungsfahrzeuge. |
(3) Die Grenzwerte sind so zu bemessen, daß auch bei längjähriger Aufbringung von Klärschlamm in der aus dem Gesichtspunkt der Düngung zuträglichen Menge die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Hiebei ist auf den gesamten Zeitraum, für den damit zu rechnen ist, daß die Abwasserbeseitigung in der heutigen Art erfolgen und Klärschlamm zur Aufbringung anfallen wird, abzustellen und auch auf die sonstigen allgemein zu erwartenden Einwirkungen auf den Boden Bedacht zu nehmen. Bei der Festsetzung der Anzahl und Art der Untersuchungsparameter sind darüber hinaus die Kriterien der Bodenempfindlichkeit zu berücksichtigen.
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