Eine Untersuchungsanstalt ist von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Ausstattung ist gegeben, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, durchgeführt werden können.
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