§ 15 Stmk. LBSG Anerkennung

Stmk. LBSG - Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Untersuchungsanstalt ist von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Ausstattung ist gegeben, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, durchgeführt werden können.

In Kraft seit 18.09.1987 bis 31.12.9999
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