(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden sind verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für einzelne Katastralgemeinden nach einem Beobachtungszeitraum von wenigstens drei Jahren zur Verhinderung von Bodenerosionen, unter Berücksichtigung der in § 1 normierten Merkmale, örtlich und zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln im Verordnungsweg erlassen. Der Beginn des Beobachtungszeitraumes ist der Gemeinde zur unverzüglichen ortsüblichen Kundmachung bekanntzugeben.
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