(1) Jährlich darf höchstens eine Klärschlammenge von 1,25 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Grünland und 2,5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar Ackerland aufgebracht werden. Diese Trockensubstanzmenge kann auf das zweifache erhöht werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(2) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten, wenn ein Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 nicht ausgestellt oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, nicht übergeben wurde.
(3) Klärschlamm darf nicht in Güllegruben gelagert werden.
(4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist außerdem verboten:
a) | auf Gemüse- und Beerenobstkulturen; | |||||||||
b) | auf Wiesen und Weiden, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; | |||||||||
c) | auf wassergesättigten oder durchgefrorenen landwirtschaftlichen Böden; | |||||||||
d) | auf landwirtschaftlichen Böden in Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr; | |||||||||
e) | im Feldfutterbau, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; | |||||||||
f) | in Naturschutzgebieten; | |||||||||
g) | in verkarsteten Gebieten und auf Mooren. |
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