(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben bei der Zuführung von organischen und anorganischen Düngemitteln folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Bei der Düngung landwirtschaftlicher Böden ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsmöglichkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen. | |||||||||
2. | Durch Bodenuntersuchungen ist in geeigneten Zeitabständen, jedenfalls aber, wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit zeigen, der Versorgungszustand der Böden festzustellen. | |||||||||
3. | Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffquellen Bedacht zu nehmen, wie in den Boden eingebrachte Pflanzenrückstände, eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), die Wirtschaftsdünger und – soweit erfaßbar – die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden. | |||||||||
4. | Überdüngungen sind zu vermeiden. | |||||||||
5. | Der Zeitpunkt der Aufbringung sowie die Staffelung der Menge des aufzubringenden Düngers hat sich der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen. | |||||||||
6. | Gülle und Jauche dürfen nicht auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden aufgebracht werden. | |||||||||
7. | Auf die Sicherung der Wasserversorgung ist Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden hinsichtlich der Düngung im Sinne des Abs. 1 zu beraten. Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern, wie z. B. die Errichtung von Meßstellen für die Feststellung des mineralischen Stickstoffgehaltes im Boden und Einrichtungen zur überbetrieblichen Verteilung von Gülle (Güllebanken).
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