(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nur erlaubt, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden erfolgt.
(2) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung ist eine Bestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die Erstausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die Zweitausfertigung ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden, auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist der Behörde zu übermitteln. Die Bestätigungen sind jeweils zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Die Bestätigung hat zu enthalten: Die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage, des Transporteurs, Namen und Anschrift des Verwenders, die abgegebene Klärschlammenge, das Datum der Abgabe sowie Nummer und Datum des Zeugnisses gemäß § 8 Abs.4 samt Bezeichnung des Ausstellers sowie die Übernahmebestätigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(4) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die Bestätigungen gemäß Abs. 2 in einer grundstücksbezogenen Kartei evident zu halten. Diese -Kartei hat auch die Untersuchungsbefunde für Boden und Klärschlamm sowie die Aufbringungszeugnisse zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004
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