Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Aufbringung von Müllkomposten auf landwirtschaftlichen Böden sind die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen vom Verbot des § 11 Abs. 4 lit. d sind Maßnahmen zur Erosionsminderung.
In Kraft seit 18.09.1987 bis 31.12.9999
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