§ 9 Stmk. LBSG Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

Stmk. LBSG - Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Aufbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlammes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten.

(2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung von Klärschlamm sowie die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Aufbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen dabei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein.

In Kraft seit 18.09.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. LBSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. LBSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. LBSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. LBSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. LBSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Stmk. LBSG
§ 10 Stmk. LBSG