(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Aufbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlammes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten.
(2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung von Klärschlamm sowie die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Aufbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen dabei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein.
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