Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Verhinderung der Überdüngung durch Gülle mengenmäßige, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Gülleausbringung für einzelne Katastralgemeinden im Verordnungsweg erlassen. Hiebei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Tierbestand und der Aufbringungsfläche sowie auf die standortspezifischen Bodeneigenschaften Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus sind allfällige, von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit Landwirten einer Katastralgemeinde ausgearbeitete Pläne für die Düngung der Böden zu berücksichtigen.
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