§ 177b Stmk. L-DBR Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Dem/Der Bediensteten gebührt eine KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 28.02.2013

Dem/Der Bediensteten gebührt eine KaufkraftausgleichszulageKaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

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