§ 177a Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

1.

einem Grundbetrag,

2.

einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,

3.

einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,

4.

einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

5.

einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

a) eheliche Kind
b) legitimierte Kind
c) Wahlkind
d) uneheliche Kind
e) Stiefkind
des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 28.02.2013

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

1.

einem Grundbetrag,

2.

einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,

3.

einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,

4.

einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

5.

einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

a) eheliche Kind
b) legitimierte Kind
c) Wahlkind
d) uneheliche Kind
e) Stiefkind
des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

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