§ 177a Stmk. L-DBR Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

  1. 1.Ziffer einseinem Grundbetrag,
  2. 2.Ziffer 2einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
  3. 3.Ziffer 3einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gilt,
  4. 4.Ziffer 4einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
  5. 5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes
    1. a)Litera aeheliche Kind
    2. b)Litera blegitimierte Kind
    3. c)Litera cWahlkind
    4. d)Litera duneheliche Kind
    5. e)Litera eStiefkind
  6. 5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß Paragraph 150, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

des/Anm.: in der BedienstetenFassung LGBl. Nr. 30/2007, für das er/sie gemäß § 150 LGBl. Nr. 15/2013Anspruch auf Kinderzulage hatAnmerkung, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/in der Bediensteten aufhältFassung Landesgesetzblatt Nr.des/der Bediensteten 30 aus 2007,, für das er/sie gemäß Paragraph 150Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 28.02.2013

Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:

  1. 1.Ziffer einseinem Grundbetrag,
  2. 2.Ziffer 2einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
  3. 3.Ziffer 3einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gilt,
  4. 4.Ziffer 4einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
  5. 5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes
    1. a)Litera aeheliche Kind
    2. b)Litera blegitimierte Kind
    3. c)Litera cWahlkind
    4. d)Litera duneheliche Kind
    5. e)Litera eStiefkind
  6. 5.Ziffer 5einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß Paragraph 150, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

des/Anm.: in der BedienstetenFassung LGBl. Nr. 30/2007, für das er/sie gemäß § 150 LGBl. Nr. 15/2013Anspruch auf Kinderzulage hatAnmerkung, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/in der Bediensteten aufhältFassung Landesgesetzblatt Nr.des/der Bediensteten 30 aus 2007,, für das er/sie gemäß Paragraph 150Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.

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