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Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
des/Anm.: in der BedienstetenFassung LGBl. Nr. 30/2007, für das er/sie gemäß § 150 LGBl. Nr. 15/2013Anspruch auf Kinderzulage hatAnmerkung, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/in der Bediensteten aufhältFassung Landesgesetzblatt Nr.des/der Bediensteten 30 aus 2007,, für das er/sie gemäß Paragraph 150Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.
Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
des/Anm.: in der BedienstetenFassung LGBl. Nr. 30/2007, für das er/sie gemäß § 150 LGBl. Nr. 15/2013Anspruch auf Kinderzulage hatAnmerkung, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/in der Bediensteten aufhältFassung Landesgesetzblatt Nr.des/der Bediensteten 30 aus 2007,, für das er/sie gemäß Paragraph 150Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.