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Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1. | einem Grundbetrag, | |||||||||
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung, | |||||||||
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt, | |||||||||
4. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und | |||||||||
5. | einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
Dem/Der Bediensteten gebührt eine AuslandsverwendungszulageAuslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1. | einem Grundbetrag, | |||||||||
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung, | |||||||||
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt, | |||||||||
4. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und | |||||||||
5. | einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013