§ 153 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2024

(1) Der/Die Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vorrückungsstichtag maßgebendfür die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigenzwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem TageTag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährigezwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw.beziehungsweise 30. September endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003

(1) Der/Die Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vorrückungsstichtag maßgebendfür die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigenzwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem TageTag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährigezwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw.beziehungsweise 30. September endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

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