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(1) Der/Die Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vorrückungsstichtag maßgebendfür die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigenzwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem TageTag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährigezwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw.beziehungsweise 30. September endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
(1) Der/Die Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Vorrückungsstichtag maßgebendfür die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigenzwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem TageTag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährigezwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw.beziehungsweise 30. September endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011