§ 151 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –

1.

für Beamte/Beamtinnen mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag,

2.

für Vertragsbedienstete mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme,

wirksam.

wirksam.

(4) Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2011

(1) Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –

1.

für Beamte/Beamtinnen mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag,

2.

für Vertragsbedienstete mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme,

wirksam.

wirksam.

(4) Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

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