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Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des Paragraphen 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des Paragraphen 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,