§ 148 Stmk. L-DBR Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des Paragraphen 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:

  1. 1.Ziffer einsnicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und die Kinderzulageder Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen.
Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2012

Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des Paragraphen 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:

  1. 1.Ziffer einsnicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und die Kinderzulageder Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen.
Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten