§ 104 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Zustellungen an den Beschuldigten/die ParteienBeschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) SofernHat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/ eine Verteidigerin hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2011

(1) Zustellungen an den Beschuldigten/die ParteienBeschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) SofernHat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/ eine Verteidigerin hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

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