§ 11a Stmk. JagdG 1986 Rechtsnachfolge bei Vereinigung und Aufteilung von Gemeinden

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Vereinigung von Gemeinden oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden treten jeweils die neuen Gemeinden hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen in die bestehenden Jagdpachtverträge als Rechtsnachfolger ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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