(1) Als Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide über die Zuerkennung und über die Einstellung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder Zuerkennung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 3 Z 1 haben die Gemeinden dem Land bis 30. März jedes Jahres eine Nachweisung über alle in ihrem Dienst stehenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten unter Angabe der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges vorzulegen.
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