§ 2 Stmk. GR 1985 Erbringung der Leistungen

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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