Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen:
1.
Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5);
2.
Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 6);
3.
Dienstpostenausfallsbeiträge (§ 7); 4. Ausgleichsbeiträge (§ 8).
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