§ 3 Stmk. GR 1985 Beiträge der Gemeinden

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen:

1.

Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5);

2.

Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 6);

3.

Dienstpostenausfallsbeiträge (§ 7); 4. Ausgleichsbeiträge (§ 8).

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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