(1) Für jede Gemeinde ist ein „Gemeindekonto“ zu führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land für diese Gemeinde erbracht wurden.
(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 4 vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteilsmäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
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