§ 17a Stmk. GR 1985

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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