§ 4 Stmk. GR 1985 Sonstige Beiträge

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu entrichtenden Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land zu überweisen.

(2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abzutreten.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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