(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu entrichtenden Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land zu überweisen.
(2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abzutreten.
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