(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes gebühren würden.
(2) Zur Feststellung der Höhe der Zahlungsverpflichtung ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.
(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes ergeben, so hat die Differenz die Gemeinde dem Land zu ersetzen. Für die Vorschreibung dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden
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