§ 14 Stmk. GR 1985 Begrenzung der Verpflichtungen des Landes

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes gebühren würden.

(2) Zur Feststellung der Höhe der Zahlungsverpflichtung ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.

(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes ergeben, so hat die Differenz die Gemeinde dem Land zu ersetzen. Für die Vorschreibung dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. GR 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. GR 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. GR 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. GR 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. GR 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. GR 1985
§ 15 Stmk. GR 1985